4. 4.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin zur Recht einen Anspruch auf Vergütung der von den Eltern in den Jahren 2022 und 2023 geleisteten Hilfe mit dem für den entsprechenden Zeitraum zugesprochenen Assistenzbeitrag verneint. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Juli 2024 ist daher abzuweisen. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.