zuletzt besucht am 27. März 2025). Folglich konnte der Beschwerdeführer bzw. dessen Eltern nicht davon ausgehen, dass die Beschwerdegegnerin auch für (nicht bereits mit der Hilflosenentschädigung bzw. dem Intensivpflegezuschlag abgedeckten) Hilfeleistungen aufkommen würde, die ab der Gesuchseinreichung bis zur Anstellung des Assistenzpersonals von den Eltern erbracht würden. Sollten diesbezüglich Unklarheiten bestanden haben, wäre zu erwarten gewesen, dass die Eltern des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin weitere Auskünfte eingeholt hätten.