3.4. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzung der Aufklärungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG durch die Beschwerdegegnerin (Beschwerde S. 11) ist festzuhalten, dass diese Pflicht hauptsächlich über die Antragsformulare oder durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen oder deren Aufschaltung im Internet erfüllt wird (vgl. BGE 148 V 427 E. 4.5.1 S. 437; Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2023 vom 5. Juli 2023 E. 7).