3.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die während der Abklärungsphase der IV von seinen Eltern geleisteten Assistenzstunden seien – in analoger Anwendung der für den Hilfsmittelbereich anerkannten sogenannten Austauschbefugnis des Versicherten (vgl. BGE 120 V 288 E. 3c S. 292) – von der IV zu vergüten (Beschwerde S. 8 f.), ist darauf hinzuweisen, dass der Assistenzbeitrag von Gesetzes wegen strikt mit einem Arbeitgebermodell zwischen des versicherten Person und der Assistenzperson verknüpft ist (Art. 42quinquies IVG lit. a IVG) und direkte Familienangehörige als Assistenzpersonen ausgeschlossen sind (Art. 42quinquies IVG lit.