Zudem hält Art. 39d IVV fest, dass die versicherte Person nur Anspruch auf einen Assistenzbeitrag hat, wenn ihr Hilfebedarf zur Anstellung einer oder mehrerer Assistenzpersonen für mehr als drei Monate führt. Auch dieser Bestimmung lässt sich entnehmen, dass der Anspruch auf einen Assistenzbeitrag nicht mit dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zusammenfallen muss, auch wenn der Hilfebedarf schon früher besteht. Demnach lässt sich dem Gesetz bezüglich des Beginns des Anspruchs auf Assistenzbeiträge durchaus eine Regelung entnehmen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 7) liegt daher keine Gesetzeslücke vor, die vom Richter gefüllt werden müsste.