ist (sog. Arbeitgebermodell), damit sie mit dem Assistenzbeitrag abgegolten werden können. Demnach muss die versicherte Person bzw. deren Eltern mit den Assistenzpersonen einen Arbeitsvertrag abschliessen, sich als Arbeitgeberin bei den zuständigen Behörden anmelden und die vorgeschriebenen Sozialbeiträge bezahlen (Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag [KSAB], Stand: 1. Januar 2022, Rz 3009). Zudem werden direkte Familienangehörige für ihre Hilfeleistung nicht mit dem Assistenzbeitrag entschädigt (KSAB Rz. 3013 f.; vgl. auch BGE 150 V 263 E. 4.4.4 S. 269).