die von den Eltern des Beschwerdeführers in der Periode vom 1. August 2022 (Beginn des Anspruchs auf einen Assistenzbeitrag) bis zur Anstellung von Assistenzpersonal im Jahr 2023 (vgl. Arbeitsverträge vom 19. Januar 2023 [VB 397] und vom 11. Februar 2023 [VB 398]) geleisteten Hilfe ist festzuhalten, dass das Gesetz in Art. 42quinquies IVG ausdrücklich festhält, dass die Hilfeleistungen regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden müssen, die nicht zu den (engeren) Familienangehörigen gehören darf, und die von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt