1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Abgeltung der von seinen Eltern ab dem 1. August 2022 (Beginn seines Anspruchs auf einen Assistenzbeitrag) bis zur Anstellung von Assistenzpersonal im Jahr 2023 geleisteten Hilfe mit dem für den fraglichen Zeitraum zugesprochenen Assistenzbeitrag hat. 2. 2.1. 2.1.1. Gemäss Art. 42quater Abs. 1 IVG haben Anspruch auf einen Assistenzbeitrag Versicherte: a. denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Artikel 42 Absätze 1–4 ausgerichtet wird; b. die zu Hause leben; und c. die volljährig sind.