VB] 701 S. 1 f.). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass mit dem ihm rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Gesuchs, d.h. per 1. August 2022, zugesprochenen Assistenzbeitrag die in den Jahren 2022 und 2023 durch seine Eltern geleisteten Assistenzstunden abzugelten seien (Beschwerde S. 4). Er habe nach Erhalt des Vorbescheids im Januar 2023 unverzüglich eine Assistenzperson angestellt (Beschwerde S. 5). Es sei ihm nicht zumutbar gewesen, eine Assistenzperson vorzufinanzieren, ohne die Gewissheit zu haben, ob und falls ja in welchem Umfang ihm die Beschwerdegegnerin einen Assistenzbeitrag zusprechen werde. Es liege eine Ge-