1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass erst im März 2024 (recte: 2023) eine Assistenzperson für den Beschwerdeführer angestellt worden sei. Die bis dahin bzw. in den Jahren 2022 und 2023 durch die Eltern und die Kinderspitex geleistete Hilfe könne nicht mit dem Assistenzbeitrag abgegolten werden, weil dieser nur ausgerichtet werde, wenn die entsprechenden Leistungen von einer angestellten anerkannten Assistenzperson erbracht würden (Vernehmlassungsbeilage [VB] 701 S. 1 f.).