" 1. Die Verfügung vom 26. Juli 2024 sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die rückwirkend zugesprochenen Assistenzstunden für die Jahre 2022 und 2023 zu entrichten. 2. Eventualiter sei die Verfügung vom 26. Juli 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: