1.3. Am 5. August 2022 stellten die Eltern des Beschwerdeführers ein Gesuch um einen Assistenzbeitrag der IV. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2022 erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für Beratung im Rahmen des Assistenzbeitrags. In Bestätigung ihres Vorbescheids vom 13. Februar 2023 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Februar 2023 ab dem 1. August 2022 einen Assistenzbeitrag von Fr. 6'330.70 und ab 1. Januar 2023 einen solchen von Fr. 6'482.20 pro Monat zu. 1.4. Mit Verfügungen vom 2. Juli 2024 und vom 2. Oktober 2024 erhöhte bzw. reduzierte die Beschwerdegegnerin den Assistenzbeitrag.