1.2. Mit Verfügung vom 19. Mai 2021 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 17. Juni 2020 eine Entschädigung für Minderjährige wegen mittlerer Hilflosigkeit und einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von 4 Stunden zu. Mit Verfügung vom 6. Juli 2022 bestätigte die Beschwerdegegnerin den unveränderten Anspruch auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades und erhöhte den Intensivpflegezuschlag mit Wirkung ab 1. November 2021 auf einen solchen für einen Betreuungsaufwand von 8 Stunden.