5. 5.1. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Familienzulagen für seine in der Türkei lebende Tochter für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2024 demnach zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.