Die Explizität der Wortwahl legt indes dennoch die Vermutung nahe, dass ein später potentiell dazukommender Anspruch auf Familienzulagen auch für Arbeitnehmende ausserhalb der Landwirtschaft nicht automatisch vom Abkommen erfasst sein sollte, ansonsten sich eine ausdrückliche Beschränkung auf die Landwirtschaft nicht als notwendig erwiesen hätte. Aus dem Hinweis im Schlussprotokoll auf einen sich allenfalls aufgrund kantonaler Gesetze ergebenden Anspruch auf Familienzulagen im Jahr 1969 kann der Beschwer- -6-