Zudem kommt es auf alle Gesetze und Verordnungen zur Anwendung, welche die in Abs. 1 angeführten Gesetzgebungen kodifizieren, ändern oder ergänzen (Art. 1 Abs. 2). Zudem findet es Anwendung auf Rechtsvorschriften, die einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit einführen, wenn dies zwischen den Vertragsparteien so vereinbart wird, und auf Rechtsvorschriften, welche die bestehenden Versicherungssysteme auf neue Kategorien von Personen ausdehnen, wenn von der betreffenden Vertragspartei nicht innert drei Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung der genannten Vorschriften eine gegenteilige Mitteilung an die andere Vertragspartei erfolgt (Art. 1 Abs. 3).