dessen Art. 1 Abs. 1 lit. B Anwendung auf die Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten sowie die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern. Zudem kommt es auf alle Gesetze und Verordnungen zur Anwendung, welche die in Abs. 1 angeführten Gesetzgebungen kodifizieren, ändern oder ergänzen (Art. 1 Abs. 2).