2.3. Gemäss der Übersicht in Rz. 325 FamZWL findet kein Export von Familienzulagen nach FamZG in die Türkei statt. Keinen Anspruch auf Familienzulagen haben gemäss Rz. 329 FamZWL sodann Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit, deren Kinder in der Türkei wohnen. Das Abkommen mit der Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 (SR 0.831.109.763.1) bezieht sich (hinsichtlich des Anspruchs auf Familienzulagen [Art. 23 des fraglichen Abkommens]) nur auf das FLG (Rz. 322 FamZWL).