Das Bundesgericht hat festgestellt, dass Art. 7 Abs. 1 FamZV sich an die Vorgaben gemäss FamZG hält und weder Art. 8 Abs. 1 und 2 BV noch Bestimmungen der Kinderrechtskonvention verletzt (BGE 144 V 299 E. 2.1 mit Hinweisen).