Art. 7 Abs. 1 FamZV, wonach nur dann Anspruch auf Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland besteht, wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung dies vorschreibt. Eine solche Verpflichtung ist für Zulagen nach dem FamZG lediglich im Freizügigkeitsabkommen mit der Europäischen Union und im EFTA-Übereinkommen vorgesehen. Für Zulagen nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) ist eine Exportverpflichtung ausserdem in den Abkommen mit Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, San Marino und der Türkei, enthal- -4- ten (Rz. 304 der Wegleitung zum Familienzulagengesetz [FamZWL]; Stand: 1. Januar 2024).