2.2. Dass der Beschwerdeführer nach Art. 1a Abs. 1 lit. c oder Abs. 3 lit. a AHVG oder aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung obligatorisch in der AHV versichert wäre und deshalb nach Art. 4 Abs. 3 FamZG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 FamZV auch ohne staatsvertragliche Verpflichtung Anspruch auf Familienzulagen für seine Tochter hätte, macht er zu Recht nicht geltend. Massgebend ist daher Art. 4 Abs. 3 FamZG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 FamZV, wonach nur dann Anspruch auf Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland besteht, wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung dies vorschreibt.