1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Kinderzulagen für seine in der Türkei lebende Tochter mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 15) zu Recht verneint hat. 2. 2.1. Die Familienzulagen nach FamZG umfassen u.a. die Kinderzulage (Art. 3 Abs. 1 lit. a FamZG). Zum Anspruch auf Familienzulagen berechtigen dabei u.a. Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches besteht (Art. 4 Abs. 1 lit. a FamZG).