1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Familienzulagen für seine 2016 geborene, in der Türkei wohnhafte Tochter ab dem 1. Januar 2020 im Wesentlichen damit, dass für einen entsprechenden Leistungsexport keine rechtliche Grundlage bestehe (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 15; Vernehmlassung S. 3 ff.). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, er habe gemäss Ziffer 11 des Schlussprotokolls des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit Anspruch auf Kinderzulagen für seine Tochter (Beschwerde S. 5 f.).