2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 12. November 2024 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingabe vom 19. November 2024 reichte der Beschwerdeführer einen Ausdruck seiner E-Mail vom 8. November 2024 an das hiesige Versicherungsgericht zu den Akten, in welcher er sich dahingehend äusserte, dass er die seitens des Versicherungsgerichts erfolgte Aufforderung an die Beschwerdegegnerin zur Nachreichung eines Fristerstreckungsgesuchs für -3- die Erstattung der Vernehmlassung als Nachfrist zur Einreichung verfahrensrelevanter Unterlagen verstehe. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: