2. 2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. September 2024 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen. 2. Der Einspracheentscheid vom 12. Juli 2024 sei aufzuheben und der gesetzliche Anspruch auf Kinderzulage für C._____, geb. tt.mm.2016, sei rückwirkend und für die Zukunft zuzusprechen und auszuzahlen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates." Zudem ersuchte er darum, die Akten des Verfahrens VBE.2023.490 "heranzuziehen".