Auf die dagegen erhobene Einsprache trat sie mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2023 mit der Begründung, dass diese erst nach abgelaufener Einsprachefrist erhoben worden sei, nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2023.490 vom 25. März 2024 gut, hob den Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2023 auf und wies die Sache zur materiellen Beurteilung der Einsprache an die Beschwerdegegnerin zurück. Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 18. September 2023 daraufhin mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2024 ab.