1. Der Beschwerdeführer ersuchte die Beschwerdegegnerin, die Familienausgleichskasse, bei welcher seine Arbeitgeberin angeschlossen ist, am 24. August 2023 um Ausrichtung von Familienzulagen für seine 2016 geborene, in der Türkei bei deren Mutter wohnhafte Tochter ab dem 1. Januar 2020. Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 18. September 2023 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Familienzulagen für seine Tochter ab Januar 2020. Auf die dagegen erhobene Einsprache trat sie mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2023 mit der Begründung, dass diese erst nach abgelaufener Einsprachefrist erhoben worden sei, nicht ein.