gab einzig die Einschätzung des Beschwerdeführers (der gemäss den Angaben von Dr. med. E._____ keinesfalls als "Sozialschnorrer" qualifiziert werden will [vgl. VB 66 S. 5]), es gehe ihm grundsätzlich sehr gut und die Lebensqualität sei für ihn akzeptabel, wieder (VB 68 S. 2). Schliesslich fehlt in den RAD-Stellungnahmen ein nachvollziehbares Zumutbarkeitsprofil. Dr. med. C._____ führte diesbezüglich zwar aus, seit November 2022 sollte es dem Beschwerdeführer möglich sein, eine leichte bis -7-