Des Weiteren sollte die erhebliche Sonnenlichtunverträglichkeit dermatologisch abgeklärt werden, insbesondere mit der Fragestellung, inwieweit es sich hierbei um eine Nebenwirkung der stattgehabten Chemotherapie handle. Sodann sei aufgrund der erheblichen Dissimulationstendenz eine psychiatrisch/psychologische Begleitung angezeigt. Die ausgesprochene Dissimulationstendenz des Beschwerdeführers, welcher sehr arbeitswillig sei, sei vom RAD nicht berücksichtigt worden. Die Interpretation des Begriffs einer leidensangepassten Tätigkeit in den RAD-Beurteilungen sei ferner klar zu eng und werde nur im Rahmen der angestammten bisherigen Tätigkeit gesehen.