Demgemäss bestehe seit August 2021 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Gesundheitszustand habe durch medizinische Massnahmen verbessert werden können. Bei der letzten gastroenterologischen Verlaufsuntersuchung sei ein unauffälliger postoperativer Verlauf festgestellt worden. Subjektiv fühle sich der Beschwerdeführer gesund und leistungsfähig. In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig, da er schwere körperliche Tätigkeiten nicht mehr ausüben könne.