2. Aus der angefochtenen Verfügung geht nicht hervor, auf welche medizinische Einschätzung sich die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung des Rentenanspruchs stützte. Aktenkundig sind u.a. eine Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. C._____, Praktischer Arzt, vom 25. Mai 2023, sowie zwei Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. D._____, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe sowie Praktischer Arzt, vom 30. Oktober 2023 und vom 24. Juni 2024. Dr. med. C._____ führte aus, die Feststellungen in den vorliegenden Arztberichten seien sachlich fundiert und nachvollziehbar. Demgemäss bestehe seit August 2021 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.