1.2. Hinsichtlich des Antrags auf Zusprache einer ganzen Rente auch über den 1. Februar 2023 hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das Rentenverhältnis als Ganzes den Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet und integral der gerichtlichen Prüfung unterliegt, selbst wenn nur einzelne Abstufungen oder Befristungen des Rentenanspruchs bestritten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2022 vom 30. Juni 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). Streitig -4-