Diese sei aufgrund der seit dem 1. November 2022 bestehenden 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit per 1. Februar 2023 auf eine solche von 56 % einer ganzen Rente herab- und – unter Berücksichtigung der per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Rechtsänderung – per 1. Januar 2024 auf eine solche von 61 % einer ganzen Rente heraufzustufen (Vernehmlassungsbeilage [VB] 82 S. 4 ff.). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, den RAD-Beurteilun- gen komme kein Beweiswert zu. Gestützt auf die Einschätzungen der behandelnden Ärzte sei davon auszugehen, dass er zu 80 % arbeitsunfähig sei;