1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache der abgestuften Rente damit, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahrs im August 2022 noch in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, weshalb er ab dem 1. August 2022 Anspruch auf eine ganze Rente habe. Diese sei aufgrund der seit dem 1. November 2022 bestehenden 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit per 1. Februar 2023 auf eine solche von 56 % einer ganzen Rente herab- und – unter Berücksichtigung der per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Rechtsänderung – per 1. Januar 2024 auf eine solche von 61 % einer ganzen Rente heraufzustufen (Vernehmlassungsbeilage [VB] 82 S. 4 ff.).