2.4. Mit Beschluss vom 29. April 2025 wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass das Gericht die Sache allenfalls an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung zurückweisen und dies, je nach Ergebnis der weiteren medizinischen Abklärungen – angesichts des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer mit angefochtener Verfügung ab dem 1. August 2022 eine ganze, ab dem 1. Februar 2023 eine Rente von 56 % einer ganzen Rente sowie ab dem 1. Januar 2024 eine Rente von 61 % einer ganzen Invalidenrente zugesprochen wurde – allenfalls zu einer Schlechterstellung des Beschwerdeführers führen könnte.