Mit Vorbescheid vom 14. Juni 2023 stellte sie dem Beschwerdeführer sodann die Zusprache einer vom 1. August 2022 bis 31. Januar 2023 befristeten ganzen Rente in Aussicht. Aufgrund dagegen erhobener Einwände konsultierte die Beschwerdegegnerin erneut ihren RAD. Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach sie dem Beschwerdeführer schliesslich mit Verfügung vom 23. Juli 2024 ab dem 1. August 2022 eine ganze, ab dem 1. Februar 2023 eine Rente von 56 % einer ganzen Rente sowie ab dem 1. Januar 2024 eine Rente von 61 % einer ganzen Invalidenrente zu.