53 Abs. 1 ATSG) bieten könnten. Soweit der Beschwerdeführer Bezug auf die gesundheitliche Situation seiner Tochter, seinen aufgegebenen Job oder seine langjährige Arbeitslosigkeit nimmt (Beschwerde S. 4), begründen diese keinen Rückkommenstitel im obigen Sinn, da ihm diese Tatsachen alle schon zum Zeitpunkt der formlosen Mitteilung vom 23. November 2017 bekannt gewesen waren und es sich dabei ohnehin um Tatsachen handelt, welche nicht "erheblich" im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind. -5- 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).