3.2. Das Vorliegen eines Rückkommenstitels nach Art. 53 Abs. 1 oder 2 ATSG wird weder geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich. Es liegen keine unvollständigen Sachverhaltsabklärungen (vgl. BGE 117 V 8 E. 2c S. 17) oder eine unrichtige Rechtsanwendung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_845/2009 vom 10. Februar 2010 E. 3.2 mit Hinweisen) vor, welche eine zweifellose Unrichtigkeit begründen und damit eine Wiedererwägung der formlosen Mitteilung vom 23. November 2017 rechtfertigen würden. Ebenso sind keine erheblichen neuen Tatsachen ersichtlich, welche Anlass für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) bieten könnten.