, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, bringt er damit doch gerade nicht vor, er habe sich gegen die formlose Mitteilung vom 23. November 2017 (VB 14) gewehrt. Folglich ist die Einstellung der Rente entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 3) in Rechtskraft erwachsen, weshalb ein Anspruch auf Wiederausrichtung der per Ende Januar 2018 eingestellten Witwerrente (vgl. E. 2.3 hiervor) bzw. ein rückwirkender Leistungsanspruch nur bejaht werden könnte, wenn ein Rückkommenstitel (prozessuale Revision [Art. 53 Abs. 2 ATSG] oder Wiedererwägung [Art. 53 Abs. 2