VB] 14) reagierte, sondern sich erst knapp fünf Jahre nach dem Versand der formlosen Mitteilung vom 23. November 2017 mit E-Mail vom 12. Oktober 2022 (VB 12) gegen die Einstellung wehrte (vgl. E. 2.3 hiervor), weshalb das formlose Schreiben vom 23. November 2017 unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, er habe sich bereits im Jahr 2015 an das Büro für Gleichstellung in Bern gewandt, mehrere Parteien angeschrieben und klar Stellung bezogen (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 6), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, bringt er damit doch gerade nicht vor, er habe sich gegen die formlose Mitteilung vom 23. November 2017 (VB 14) gewehrt.