3. 3.1. Die hier zu beurteilende Situation unterscheidet sich insofern von derjenigen, welche dem Urteil 78630/12 der Grossen Kammer des EGMR vom 11. Oktober 2022 lag, als der Beschwerdeführer nicht innert eines Jahres auf die Einstellung der Auszahlung der Witwerrente vom 23. November 2017 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 14) reagierte, sondern sich erst knapp fünf Jahre nach dem Versand der formlosen Mitteilung vom 23. November 2017 mit E-Mail vom 12. Oktober 2022 (VB 12) gegen die Einstellung wehrte (vgl. E. 2.3 hiervor), weshalb das formlose Schreiben vom 23. November 2017 unangefochten in Rechtskraft erwuchs.