3138 und 3147 der Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL] der vorliegend anwendbaren Version 19, Stand: 1. Januar 2024). Demgegenüber haben Witwer, deren Rente auf Grund des Umstands, dass das jüngste Kind volljährig geworden war, bereits vor dem 11. Oktober 2022 rechtskräftig aufgehoben wurde, - unter Vorbehalt der Rückkommenstitel der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) und der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) - auch im Nachgang zum zitierten Urteil 78630/12 keinen Anspruch auf Wiederaufnahme der Rentenzahlungen; sie sind von dessen Geltungsbereich ausgenommen.