übergangsrechtlich unter anderem für Witwer mit Kindern, welche die Rentenaufhebungsverfügung angefochten hatten und deren Fall am 11. Oktober 2022 noch hängig war, vor, dass die auf der Grundlage von Art. 23 AHVG gewährte Witwerrente nicht mehr mit Vollendung des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes enden soll (Mitteilungen Nr. 460, S. 2 f.; analoge Vorgaben finden sich in Rz. 3138 und 3147 der Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL] der vorliegend anwendbaren Version 19, Stand: 1. Januar 2024).