2. 2.1. Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Der Anspruch erlischt mit der Wiederverheiratung, dem Tod der Witwe oder des Witwers und - im Fall von Witwern, nicht aber von Witwen - wenn das letzte -3- Kind das 18. Altersjahr vollendet hat (Art. 23 Abs. 1 und 4, Art. 24 Abs. 2 AHVG).