1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 31. Mai 2024, mit welcher die Beschwerdegegnerin die (rückwirkende) Wiederausrichtung der Witwerrente an den Beschwerdeführer verweigert hat, zu Recht mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2024 (Beilage 3 zur Eingabe vom 13. Februar 2025) abgewiesen hat.