1. Der 1967 geborene Beschwerdeführer bezog seit dem 1. Februar 2002 eine Witwerrente nach AHVG, bis diese von der Beschwerdegegnerin mit formlosem Schreiben vom 23. November 2017 per Ende Januar 2018 eingestellt wurde, da sein jüngstes Kind 18 Jahre alt geworden war. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 beantragte er die rückwirkende Wiederauszahlung der Witwerrente. Mit Verfügung vom 31. Mai 2024 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf (rückwirkende) Wiederausrichtung der Witwerrente. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache vom 27. Juni 2024 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2024 ab.