Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.441 / DB / ss Art. 30 Urteil vom 19. März 2025 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Bächli Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- AHV-Ausgleichskasse der Migros-Betriebe, Wiesenstrasse 15, Post- gegnerin fach, 8952 Schlieren Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG (Einspracheentscheid vom 19. Juli 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1967 geborene Beschwerdeführer bezog seit dem 1. Februar 2002 eine Witwerrente nach AHVG, bis diese von der Beschwerdegegnerin mit formlosem Schreiben vom 23. November 2017 per Ende Januar 2018 ein- gestellt wurde, da sein jüngstes Kind 18 Jahre alt geworden war. Mit Ein- gabe vom 12. Oktober 2022 beantragte er die rückwirkende Wiederaus- zahlung der Witwerrente. Mit Verfügung vom 31. Mai 2024 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf (rückwir- kende) Wiederausrichtung der Witwerrente. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache vom 27. Juni 2024 wies die Beschwerde- gegnerin mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2024 ab. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 10. September 2024 erhob der Beschwerdeführer fristge- recht Beschwerde und stellte den Antrag auf "rückwirkende Vergütung 5 jahre resp. 10 Jahre zurück und eine Fortlaufende Vergütung der Witwer- rente". 2.2. Mit Vernehmlassung vom 27. September 2024 verzichtete die Beschwer- degegnerin auf eine Stellungnahme. 2.3. Mit Eingabe vom 13. Februar 2025 reichte die Beschwerdegegnerin nach telefonischer Aufforderung die vollständigen Akten ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 31. Mai 2024, mit welcher die Beschwerdegegnerin die (rückwirkende) Wiederausrichtung der Wit- werrente an den Beschwerdeführer verweigert hat, zu Recht mit Ein- spracheentscheid vom 19. Juli 2024 (Beilage 3 zur Eingabe vom 13. Feb- ruar 2025) abgewiesen hat. 2. 2.1. Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Der Anspruch er- lischt mit der Wiederverheiratung, dem Tod der Witwe oder des Wit- wers und - im Fall von Witwern, nicht aber von Witwen - wenn das letzte -3- Kind das 18. Altersjahr vollendet hat (Art. 23 Abs. 1 und 4, Art. 24 Abs. 2 AHVG). 2.2. Mit Urteil 78630/12 vom 11. Oktober 2022 entschied die Grosse Kammer des EGMR, dass durch Art. 24 Abs. 2 AHVG Witwer diskriminiert werden, indem ihre Hinterlassenenrente, anders als jene von Witwen, mit der Voll- jährigkeit des jüngsten Kindes erlischt. Es wurde in diesem Zusammen- hang eine Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) fest- gestellt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist daher zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustands in vergleichbaren Kons- tellationen fortan darauf zu verzichten, die Witwerrente allein auf Grund der Volljährigkeit des jüngsten Kindes aufzuheben (vgl. BGE 143 I 50 E. 4.1 und 4.2, 60 E. 3.3; ferner Urteil des Bundesgerichts 9C_591/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 2.2.1. mit Hinweisen) 2.3. Nach Erlass des Urteils der Grossen Kammer des EGMR 78630/12 vom 11. Oktober 2022 statuierte das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in den Mitteilungen Nr. 460 vom 21. Oktober 2022 an die AHV-Aus- gleichskassen und EL-Durchführungsstellen eine "Übergangsregelung für Witwerrenten der AHV in Folge Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)" mit Gültigkeit vom 11. Oktober 2022 bis zum Inkrafttreten einer nächsten Revision des AHVG betreffend die Hinterlas- senenrenten (nachfolgend: Mitteilungen Nr. 460, abrufbar unter: www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ahv/grundlagen- gesetze/witwerrente.html, besucht am 10. Februar 2025). Diese sehen übergangsrechtlich unter anderem für Witwer mit Kindern, welche die Ren- tenaufhebungsverfügung angefochten hatten und deren Fall am 11. Okto- ber 2022 noch hängig war, vor, dass die auf der Grundlage von Art. 23 AHVG gewährte Witwerrente nicht mehr mit Vollendung des 18. Altersjah- res des jüngsten Kindes enden soll (Mitteilungen Nr. 460, S. 2 f.; analoge Vorgaben finden sich in Rz. 3138 und 3147 der Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung [RWL] der vorliegend anwendbaren Version 19, Stand: 1. Ja- nuar 2024). Demgegenüber haben Witwer, deren Rente auf Grund des Um- stands, dass das jüngste Kind volljährig geworden war, bereits vor dem 11. Oktober 2022 rechtskräftig aufgehoben wurde, - unter Vorbehalt der Rückkommenstitel der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) und der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) - auch im Nachgang zum zi- tierten Urteil 78630/12 keinen Anspruch auf Wiederaufnahme der Renten- zahlungen; sie sind von dessen Geltungsbereich ausgenommen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Rente formlos aufgehoben wurde und sich der betroffene Witwer dagegen nicht innert eines Jahres wehrte -4- (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_591/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 3. 3.1. Die hier zu beurteilende Situation unterscheidet sich insofern von derjeni- gen, welche dem Urteil 78630/12 der Grossen Kammer des EGMR vom 11. Oktober 2022 lag, als der Beschwerdeführer nicht innert eines Jahres auf die Einstellung der Auszahlung der Witwerrente vom 23. November 2017 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 14) reagierte, sondern sich erst knapp fünf Jahre nach dem Versand der formlosen Mitteilung vom 23. November 2017 mit E-Mail vom 12. Oktober 2022 (VB 12) gegen die Einstellung wehrte (vgl. E. 2.3 hiervor), weshalb das formlose Schreiben vom 23. No- vember 2017 unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Soweit der Beschwer- deführer ausführt, er habe sich bereits im Jahr 2015 an das Büro für Gleich- stellung in Bern gewandt, mehrere Parteien angeschrieben und klar Stel- lung bezogen (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 6), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, bringt er damit doch gerade nicht vor, er habe sich gegen die formlose Mitteilung vom 23. November 2017 (VB 14) ge- wehrt. Folglich ist die Einstellung der Rente entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 3) in Rechtskraft erwachsen, weshalb ein Anspruch auf Wiederausrichtung der per Ende Januar 2018 eingestellten Witwerrente (vgl. E. 2.3 hiervor) bzw. ein rückwirkender Leis- tungsanspruch nur bejaht werden könnte, wenn ein Rückkommenstitel (prozessuale Revision [Art. 53 Abs. 2 ATSG] oder Wiedererwägung [Art. 53 Abs. 2 ATSG]) dies rechtfertigen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_591/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 127 V 10 E. 4b). 3.2. Das Vorliegen eines Rückkommenstitels nach Art. 53 Abs. 1 oder 2 ATSG wird weder geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich. Es liegen keine unvollständigen Sachverhaltsabklärungen (vgl. BGE 117 V 8 E. 2c S. 17) oder eine unrichtige Rechtsanwendung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_845/2009 vom 10. Februar 2010 E. 3.2 mit Hinweisen) vor, welche eine zweifellose Unrichtigkeit begründen und damit eine Wiedererwägung der formlosen Mitteilung vom 23. Novem- ber 2017 rechtfertigen würden. Ebenso sind keine erheblichen neuen Tat- sachen ersichtlich, welche Anlass für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) bieten könnten. Soweit der Beschwerdeführer Bezug auf die gesundheitliche Situation seiner Tochter, seinen aufgegebenen Job oder seine langjährige Arbeitslosigkeit nimmt (Beschwerde S. 4), begründen diese keinen Rückkommenstitel im obigen Sinn, da ihm diese Tatsachen alle schon zum Zeitpunkt der formlosen Mitteilung vom 23. November 2017 bekannt gewesen waren und es sich dabei ohnehin um Tatsachen handelt, welche nicht "erheblich" im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind. -5- 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -6- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 19. März 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Peterhans Bächli