Beschwerdeführers auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Abschluss der Eingliederungsmassnahmen ist daher abzuweisen. 9. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2024 (VB 360) somit zu Recht den Fall per 31. März 2024 unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen abgeschlossen und den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung verneint. 10. 10.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).