Das von der Invalidenversicherung zugesprochene Aufbautraining stellt somit keine relevante Massnahme dar, die dazu geeignet wäre, den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers in anspruchsrelevanter Weise zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2018 vom 20. August 2018 E. 7). Aus dem lediglich pauschalen Verweis des Beschwerdeführers auf eine möglicherweise geplante Umschulung oder den Beginn einer Lehre (vgl. Beschwerde S. 4) ergibt sich zudem nicht, dass eine solche durch die Invalidenversicherung auch vorgesehen ist. Das dem Beschwerdeführer zugesprochene Aufbautraining steht somit vorliegend dem Fallabschluss durch die Unfallversicherung nicht entgegen und der Antrag des