8.2. Wie vorstehend ausgeführt wurde, ist der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und es besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (E. 6 hiervor). Das von der Invalidenversicherung zugesprochene Aufbautraining stellt somit keine relevante Massnahme dar, die dazu geeignet wäre, den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers in anspruchsrelevanter Weise zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2018 vom 20. August 2018 E. 7).